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Einsatz von Cookies Wenn die Einrichtung von „Cookies“ oder von Programmen auf den Computern der Teilnehmenden zur Durchführung der Umfrage unerlässlich ist, sollten die Teilnehmenden vorab angemessen darüber informiert werden und sich möglichst durch Anklicken eines entsprechenden Buttons in Verbindung mit einem erklärenden Text ausdrücklich damit einverstanden erklären. Die Teilnehmenden sollen die Möglichkeit haben, die Einrichtung abzulehnen und gegebenenfalls nicht an der Untersuchung teilzunehmen. Die eingerichteten Cookies oder andere Programme sollten ausschliesslich für die jeweilige Umfrage verwendet werden und sollten nach deren Abschluss deaktiviert werden. Mustertext CookieDas folgende Beispiel könnte als Standard für die Einwilligung in die Einrichtung eines Cookies dienen: Unser Server _____ möchte auf Ihrem Computer ein „Cookie“ einrichten. Das „Cookie“ hat den Namen _____. Es hat ausschliesslich den Zweck, unserem Server mitzuteilen, wenn von Ihrem Computer innerhalb des Zeitraums der Umfrage vom _____ bis _____ wieder auf diese Site zugegriffen wird, um in diesem Fall die erneute Bitte um ein Interview zu unterdrücken. Das „Cookie“ wird ausschliesslich für die Forschungszwecke dieser Umfrage benutzt und nach deren Abschluss am _____ deaktiviert. Sie helfen uns bei der Durchführung der Umfrage, wenn Sie der Einrichtung des „Cookies“ zustimmen. Darf unser Server _____ das „Cookie“ _____ auf Ihrem Computer einrichten? q ja q nein Rechtliche HinweiseDer Einsatz von Online-Umfrage-Tools wirft datenschutzrechtliche Fragen auf. „Beim breiten Publikum dürfte noch kaum bekannt sein, dass jede Benutzerin und jeder Benutzer des Internets eine elektronische Spur (auch als ‚click-stream“’ bezeichnet“) hinterlässt, welche sich z. B. für Zwecke des Direkt-Marketings, für das Erheben des Nutzerverhaltens, bis hin zur Erstellung von Nutzungsprofilen einzelner Userinnen / User oder User-Gruppen nutzen lässt.“ ((5) S.239) Daher sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass die datenerhebende Instanz und nicht zuletzt auch der Internet-Provider eine Geheimhaltungserklärung abgeben. Es ist in diesem Sinne ratsam, nach Möglichkeit keine Informationen ohne Verschlüsselung über das Internet zu versenden. Dies gilt vor allem für besonders schützenswerte Personendaten. Besonderen Schutz erhalten nach Art. 12 Abs. 2 lit.c des DSG (Datenschutzgesetzes) folgende Personendaten:
„Die Bearbeitung von Personendaten muss nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erfolgen, und sie muss verhältnismässig sein.“ ((5) S.252) „Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung verlangt insbesondere, dass nicht mehr Daten erhoben werden, als für den angegebenen Zweck notwendig sind. Daten sind ferner zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden.“ ((5) S.252) Die Bearbeitung von Personendaten ist nur mit Einwilligung der Person zulässig. Das setzt voraus, dass die zu befragende Person vor der ersten Maske der Dateneingabe genaue Informationen über die beabsichtigte Bearbeitung der übermittelten Daten erhält. Diese Informationen haben in einer für die Person verständlichen Art und Weise zu erfolgen. Die Zusage der absoluten Anonymität muss eingehalten werden und alle notwendigen organisatorischen und technischen Vorkehrungen für den Schutz der erhobenen Daten müssen getroffen werden. Bei face-to-face sowie schriftlich durchgeführten Interviews müssen sofort nach Eingang der Fragebogen die Adressdaten und die Befragungsdaten voneinander getrennt und entsprechend aufbewahrt werden. Die Adressdaten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu vernichten. „Im Hinblick auf die Kontrolle der Bearbeitung von Daten durch die betroffenen Personen gewährt das DSG diesen ein Auskunftsrecht. Von jeder Inhaberin / jedem Inhaber einer Datensammlung kann Auskunft darüber verlangt werden, ob Personendaten des Auskunftverlangenden bearbeitet werden oder worden sind. Die Auskunfterteilung hat dabei grundsätzlich kostenlos zu erfolgen.“ ((5) S.260) Die im Rahmen einer Umfrage erhobenen und gespeicherten Daten sind gegen Entwendung und Zerstörung zu schützen. Dazu gehört auch, dass sie möglichst frühzeitig auf einem elektronischen Datenträger gespeichert und entsprechende Sicherungskopien angefertigt werden. Ausserdem ist Sorge zu tragen, dass nur Personen, denen dies zur Erfüllung der Untersuchungsaufgabe notwendig ist, zu den gespeicherten Daten Zugang haben. Eine zusätzliche Empfehlung betrifft die Befragung von Minderjährigen innerhalb des Schulareals. Bei Jugendlichen der Altersstufe von 14 bis 17 Jahren kann die Urteilsfähigkeit grundsätzlich vorausgesetzt werden. Zu beachten ist lediglich die Tatsache, dass die Einwilligung der Eltern generell erforderlich ist, wenn Daten der Eltern erhoben werden. Beispiel einer DatenschutzerklärungDas folgende Beispiel könnte als Standard einer Datenschutzerklärung der jeweiligen Umfrage dienen: Die Teilnahme an der Umfrage ist freiwillig. Es ist selbstverständlich, dass die Vorschriften des Datenschutzes eingehalten werden. Sie können sicher sein, dass niemand erfährt, welche Antworten Sie gegeben haben. Ihr Name und Ihre Anschrift nicht an Dritte weitergegeben werden. Daten nicht weitergegeben werden, die eine Identifizierung Ihrer Person zulassen. Wir danken Ihnen für Ihre Mitwirkung und Ihr Vertrauen in unsere Arbeit. |
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